Jugend­schutz

Alkoholische Getränke (Quelle Wikipedia)
An Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich keine branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, abgegeben werden, ebenso darf deren Konsum durch Minderjährige nicht gestattet werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1.). „Andere alkoholische Getränke“ dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden, ebenso darf deren Konsum durch unter 16-Jährige nicht gestattet werden. Jedoch sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme vor: Jugendliche (die im Sinne des § 1 Abs. 1 als Minderjährige ab 14 Jahren gelten) darf der Konsum von nicht branntweinhaltigen alkoholischen Getränken im Beisein der personensorgeberechtigten Person gestattet werden.

Als branntweinhaltige Getränke gelten alle alkoholischen Getränke, die durch alkoholische Destillation erzeugt werden, wozu beispielsweise Wodka, Likör, Obstbrand, Whiskey, Rum, Tequila, Gin zählen. „Andere alkoholische Getränke“ gelten als solche, die durch alkoholische Gärung erzeugt werden, wozu Bier, Wein, Apfelwein, Met und Schaumwein zählen.

Des Weiteren dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

 

Jugend­schutz­gesetz (JuSchG)

§ 9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen


1. )

Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,


2. )

andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

 

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.


(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

 

1. )

an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder


2. )

in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

 

§ 20 Nr. 1 des Gast­stätten­gesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.